Geschäftsbedingungen

 

ACA CUSTOMS fungiert immer als Spediteur und alle seine Aktivitäten unterliegen ausschließlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der belgischen Spediteure (unten gezeigt)

Definition und Wirkungsbereich.

Artikel 1

Außer im Falle anders lautender Vereinbarungen gelten diese Bedingungen für jede Form der Dienstleistung seitens des Spediteurs.

Sie können als „Belgische Speditionsbedingungen“ angeführt werden und stellen einen Handelsbrauch dar.

 

Artikel 2

In diesen Bedingungen bedeutet:

  • der Kunde: der Auftraggeber des Spediteurs, in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung der Spediteur entgeltlich oder unentgeltlich die Dienste leistet, Informationen oder Empfehlungen erteilt;
  • der Spediteur: das Mitglied von CEB oder jeder Spediteur, der gemäß diesen Bedingungen Geschäfte treibt;
  • die Dienstleistung: jeder vom Spediteur angebotene, für die Durchführung angenommene oder durchgeführte Auftrag des Güterversands, alle verbundenen Handlungen und jede Information oder jede Empfehlung in dieser Hinsicht;
  • die Güter: alle Güter, inklusive ihrer Verpackung, die vom Kunden dem Spediteur anvertraut wurden oder werden. Dazu gehören alle Handelsgüter, sowie alle Wertpapiere oder Unterlagen, die diese Güter darstellen oder darstellen werden;
  • der Eigentümer: Der Eigentümer des Gutes, auf das sich die vom Spediteur erbrachte Leistung bezieht;
  • Dritte: die Nichtvertragsparteien, insbesondere die natürlichen oder Rechtspersonen, mit denen der Spediteur in Durchführung seines Auftrags verhandelt.

 

Artikel 3

Beim Erbringen der Dienstleistungen gibt es einen Unterschied zwischen dem Spediteur, der

  1. als Kommissionär-Spediteur auftritt: Sein Auftrag ist unter anderem der Versand von Gütern entweder im eigenen Namen oder im Namen seines Auftraggebers, jedoch auf seine Rechnung und deshalb die Durchführung aller dazu erforderlichen Dienstleistungen, die Erfüllung aller erforderlichen Formalitäten und das Schließen der notwendigen Verträge;
  2. als Transportkommissionär auftritt. In den im Folgenden festgelegten Fällen und in keinem anderen Fall gilt der Spediteur als Transportkommissionär:
    1. wenn er den Gütertransport im eigenen Namen mit seinen eigenen Mitteln durchführt,
    2. wenn er ein Transportdokument im eigenen Namen ausstellt,
    3. wenn dem Auftrag ausdrücklich entnommen werden kann, dass der Spediteur sich in diesem Sinn verpflichtet.

 

Artikel 4

Diese Bedingungen enthalten für den Spediteur keinen Verzicht auf etwaige Rechte und können auch keinen Anlass zu einer größeren Haftung als der geben, die gesetzlich oder nach den Vorschriften die außer diesen Bedingungen anwendbar ist.

 

Artikel 5

Der Kunde bestätigt, dass die Güter, die er anlässlich seines Auftrags dem Spediteur anvertraut, sein Eigentum sind, oder dass er als Bevollmächtigter des Eigentümers über diese Güter verfügen darf, so dass er diese Bedingungen nicht nur für sich, sondern auch für seinen eigenen Auftraggeber sowie für den Besitzer akzeptiert.

 

Zustandekommen und Durchführung des Vertrags.

 

Artikel 6

Außer im Fall anders lautender Bedingungen oder im Fall einer fremden Ursache außerhalb des Willens des Spediteurs, gilt jedes vom Spediteur abgegebene Angebot für eine Frist von 8 Tagen.

Sie gründet sich in den geltenden Tarifen, Löhnen, Fracht- und Kursnotierungen und den unter Vorbehalt angegebenen Daten, die zum Zeitpunkt, in dem das Angebot an den Kunden gesandt wurde, gelten.

Wenn eine oder mehrere Faktoren sich ändern, werden auch die angebotenen Preise entsprechend und bis zum Zeitpunkt der Änderung rückwirkend geändert.

Der Spediteur ist jederzeit berechtigt, alle Beträge, die ihm infolge unrichtig erhobener Frachten oder Tarife von Dritten in Rechnung gestellt werden, dem Kunden zu berechnen.

 

Artikel 7

Der Kunde verpflichtet sich, im Voraus oder ausdrücklich zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung dem Spediteur alle nützlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere, was die Art der Güter betrifft, die Versandart, den Absender sowie den Adressaten, den geforderten Versandablauf sowie und insbesondere jede Information oder Tatsache, von der angenommen werden muss, dass der Auftraggeber als Hersteller, Händler, Eigentümer oder Absender der Güter angesehen werden kann und die derart ist, ihren Erhalt, Versand, die Lieferung oder Aushändigung am Bestimmungsort zu sichern.

 

 

Artikel 8

Der Spediteur braucht die Richtigkeit der ihm vom Kunden erteilten Informationen und Auskünfte oder die Authentizität oder Regelmäßigkeit der vom Kunden ausgehändigten Unterlagen nicht zu überprüfen, sie werden auf Treu und Glauben akzeptiert.

 

Artikel 9

Wenn keine anders lautenden, genauen Anweisungen oder Sonderverträge vorliegen, hat der Spediteur die freie Wahl bezüglich der einzusetzenden Mittel, um die Dienstleistungen nach bestem Ermessen gemäß dem normalen Handelsbrauch zu organisieren und durchzuführen, inklusive der Sammelladungen.

 

Artikel 10

Der Spediteur hat das Recht, die Beträge oder die Vergütungen, die für seine Ausgaben und Interventionen geschuldet werden, in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 11

Bei der Durchführung seines Auftrags kann der Spediteur Dritte und Ausführungsagenten, die eine normale professionelle Eignung nachweisen können, in Anspruch nehmen.

 

Artikel 12

Wenn keine anders lautenden Anweisungen vorliegen, hat der Spediteur das Recht, alle Güter, die aus irgendeinem Grund nicht ausgehändigt werden können, in seinem Besitz zu behalten oder wieder in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Auftraggebers oder der Güter selbst aufzubewahren.

Der Spediteur kann die Güter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über das Handelspfand zwecks Begleichung seiner Schuldforderungen verkaufen.

Der Spediteur kann mit Rechenschaftslegung und nach einer vorhergehenden schriftlichen Bekanntgabe an den Kunden, die ihm wider Artikel 20 anvertrauten Güter auf Rechnung und auf Risiko des Kunden vernichten, entfernen oder verkaufen.

 

Artikel 13

Der Spediteur hat das Recht, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, wenn der Kunde in irgendeiner Weise seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht ausreichend erfüllt.

Bei höherer Gewalt behält der Vertrag seine Rechtskraft, die Pfl ichten des Spediteurs werden allerdings für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.

Für Sonderleistungen, ungewöhnlicher, besonders zeitraubende oder anstrengende Arbeiten kann immer eine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt werden. Auch alle zusätzlichen Kosten wegen höherer Gewalt gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 14

Wenn kein anders lautender vorheriger und schriftlicher Vertrag vorliegt muss der Spediteur die für den Versand bestimmten Güter weder bewachen oder bewachen lassen, noch versichern, egal, wo sich diese Güter befinden, sogar im Freien.

 

Bezahlung

 

Artikel 15

Die vom Spediteur berechneten Beträge oder Vergütungen sind nach einer Frist von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum an den Gesellschaftssitz des Spediteurs in bar zahlbar.

Der Kunde haftet für Verluste infolge Kursschwankungen. Es ist dem Spediteur erlaubt, Zahlungen, die nicht vom Kunden einer Schuld zugeschrieben wurden, von dem abzuziehen was der Kunde dem Spediteur schuldet.

 

Artikel 16

Jeden Einspruch gegen die Rechnungslegung oder gegen die berechneten Dienstleistungen und Beträge, muss der Spediteur schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum empfangen haben.

 

Artikel 17

Der Kunde verzichtet auf das Recht, sich auf einen Umstand zu berufen , bei dem er berechtigt wäre, seine Zahlungspflichten teilweise oder ganz auszusetzen und er verzichtet auf jeglichen Schuldvergleich im Bezug auf Beträge, die der Spediteur ihm berechnet.

 

Artikel 18

Der Spediteur braucht nicht mit den eigenen Mitteln Sicherheiten für die Zahlung der Fracht, Gebühren, Erhebungen, Steuern oder anderer Verbindlichkeiten zu leisten, auch nicht, wenn diese von Dritten gefordert werden. Wenn der Spediteur Sicherheiten mit eigenen Mitteln geleistet hat, muss der Kunde auf die erste schriftliche Anforderung des Spediteurs ihm alle Beträge in Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung des Spediteurs zugunsten Dritter bezahlen.

 

Artikel 19

Jede Schuld, die zum Fälligkeitstag nicht bezahlt ist, wird ohne vorherige Inverzugsetzung um die zu vergütende Zinsen gleich dem gesetzlichen Zinssatz und einen Pauschalschadenersatz gleich 10% der Schuld zur Deckung des Wirtschafts- und Verwaltungsschadens und unbeschadet des Rechts des Spediteurs einen größeren Schaden nachzuweisen, erhöht.

 

Verbindlichkeiten und Haftung des Kunden

 

Artikel 20

Der Kunde verpflichtet sich und haftet für:

  • die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihm beschriebenen Auftrags und der Beschreibung der Güter;
  • die rechtzeitige, vollständige und nützliche Zurverfügungstellung der dem Spediteur anvertrauten Güter, dem ausreichenden und zweckmäßigen Laden, Stauen und Verpacken und Markieren entsprechend der Art der Güter und des Absenders oder der Bestimmung, wozu sie dem Spediteur anvertraut wurden;
  • die vollständige, richtige, gültige, authentische und rechtmäßige Ausstellung oder Verwendung der dem Spediteur zur Verfügung gestellten Unterlagen;
  • die Tatsache, dass die dem Spediteur anvertrauten Güter nicht gefährlicher, verderblicher, entflammbarer, entzündlicher Art sind oder auf eine andere Weise Dritten, Personen oder Sachen Schaden hinzufügen können, außer wenn der Spediteur im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde;
  • die Kontrolle und Überprüfung der Übereinstimmung der vom Spediteur zur Verfügung gestellten Unterlagen mit den dem Spediteur erteilten Anweisungen bei Erhalt dieser Unterlagen.

 

Artikel 21

Der Kunde haftet gegenüber dem Spediteur und hat ihn auf die erste Aufforderung zu schützen vor:

  • jedem Schaden und/oder Verlust infolge der Art der Güter und ihrer Verpackung, der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der Anweisungen oder Daten, der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung der Güter zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort, sowie der fehlenden oder nicht rechtzeitig übergebenen Unterlagen und/oder Anweisungen und der Schuld oder Versäumnisse im Allgemeinen des Kunden und der von ihm eingesetzten Dritten;
  • jedem Schaden und/oder Verlust, Kosten und Ausgaben in Höhe des von den Behörden, Dritten oder Vollstreckungsbeamten aus jedem Grund, unter anderem für die Güter, den Schaden, die Ausgaben, Kosten, Gebühren, mittelbar und unmittelbar anlässlich der im Auftrag des Kunden gelieferten Dienstleistung vom Spediteur geforderten Betrags, außer wenn der Kunde nachweist, dass diese Forderung direkt einem Fehler, den nur der Spediteur zu vertreten hat, zuzuschreiben ist;
  • jedem Schaden und/oder Verlust, Kosten und Ausgaben in Höhe des Betrags, der vom Spediteur in den Fällen, in denen der Spediteur aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Gesetze und Vorschriften persönlich und/oder gesamtschuldnerisch für die Zahlung oder Begleichung von Zollgebühren und oder sonstigen Steuerschulden haftet, gefordert wird.

 

Artikel 22

Wenn die Forderung, für die der Spediteur von seinem Kunden die Zahlung oder die Sicherung fordert, Zoll oder sonstige Steuern wegen eines ihm vom Kunden oder auf seine Rechnung anvertrauten Zollauftrags betrifft, verpflichtet sich der Kunde, zugunsten des Spediteurs und auf seine erste Aufforderung oder zugunsten eines vom Spediteur angegebenen Dritten eine finanzielle Sicherheit in Höhe dieser Forderung zu leisten, die der Art ist, die Haftung des Kunden gegenüber dem Spediteur bedingungslos zu gewährleisten.

 

Verbindlichkeiten und Haftung des Spediteurs

 

1) Gemeinsame Bestimmungen: Kommissionär- Spediteur und Transportkommissionär.

Artikel 23

Der Spediteur haftet nicht für Schaden, wenn dieser einer fremden Ursache zuzuschreiben ist, was unter anderem bei Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Boykott, Arbeitsstau, Frachtknappheit oder Witterungsverhältnissen der Fall ist.

 

Artikel 24

Der Spediteur haftet nicht für Schaden oder Verlust infolge Diebstahls der Güter, die er in seinem Besitz hat, außer wenn der Kunde nachweist, dass der Diebstahl infolge der Umstände, die der Spediteur unter Berücksichtigung seines Vertrags mit dem Kunden hätte verhindern oder vorhersehen sollen erfolgte und insofern gemäß örtlicher Vorschriften oder Handelsbräuche das Diebstahlrisiko nicht auf Rechnung der Güter geht.

 

Artikel 25

Der Spediteur haftet nicht für etwaigen indirekten Schaden, darunter wirtschaftlicher Verlust, Folgeschaden oder immaterieller Schaden.

Verpackungsschaden kommt nur dann für eine Vergütung in Betracht, wenn die Güter infolge dieses Schadens nicht mehr zweckmäßig verpackt sind.

 

Artikel 26

Der Spediteur haftet nicht für den guten Ausgang der ihm erteilten Beitreibungsaufträge, außer wenn bewiesen sein sollte, dass der schlechte Ausgang einem Versäumnis, das einem schweren Fehler seinerseits entspricht, zuzuschreiben ist.

 

2) Haftung als Kommissionär-Spediteur (art.3.1)

Artikel 27

Der Spediteur erfüllt seinen Auftrag mit angemessener Sorgfalt, Geschwindigkeit und Einsicht und er haftet für eine normale professionelle Durchführung des ihm anvertrauten Auftrags.

 

 

Artikel 28

Die Haftung des Spediteurs beschränkt sich auf die Fehler oder Unterlassungen, die bei der Durchführung des ihm erteilten Auftrags anfallen.

Insofern diese Fehler oder Unterlassungen für den Kunden oder Dritte einen unmittelbaren materiellen oder finanziellen Schaden verursacht haben, ist der Spediteur berechtigt, seine Haftung wie folgt zu beschränken:  5 euro pro kg des beschädigde/ fehlende Rohgewichts maximal 25000 euro pro Auftrag

 

Artikel 29

Der Spediteur haftet nicht für die Durchführung eines von ihm für seinen Kunden mit Dritten oder Ausführungsagenten geschlossenen Vertrags, unter anderem für Lagerung, Transport, Verzollung oder Güterbehandlung, außer wenn der Kunde nachweisen kann, dass die mangelhafte Durchführung unmittelbar einem Fehler des Spediteurs zuzuschreiben ist.

 

Artikel 30

Lieferfristen, Ankunfts- und Abfahrtdaten werden vom Spediteur nicht gewährleistet, außer wenn sie im Voraus und schriftlich vereinbart wurden. Die reine Angabe einer Lieferfrist vom Auftraggeber verpflichtet den Spediteur nicht.

 

3) Haftung als Kommissionär-Transporteur (art3.2).

 

Artikel 31

Der Spediteur haftet als Transporteur in den gemäß Artikel 3,2 vorgesehenen Fällen.

Seine Haftung wird gemäß dem nationalen Recht und den internationalen Konventionen, die für die betreffende Transportart gelten, bestimmt.

 

 

 

Vorrecht und Pfandrecht

 

Artikel 32

Die vom Spediteur seinem Kunden berechneten Beträge haben gemäß dem Gesetz und gemäß diesen Bedingungen Vorrecht.

 

Artikel 33

Die Schuldforderungen des Spediteurs gegenüber seinem Auftraggeber haben aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über das Handelspfand, Artikel 20,7° Hypothekengesetz und Artikel 136 des Allgemeinen Zoll- und Akzisengesetzes in Höhe aller Güter, Unterlagen oder Gelder, die er besitzt und besitzen wird, Vorrecht, auch wenn die Schuldforderung sich teilweise oder ganz auf die Annahme oder den Versand anderer Güter, als derjenigen, die er besitzt, bezieht.

 

Artikel 34

Der Spediteur hat ein Zurückbehaltungsrecht an den Gütern und ist berechtigt, diese Güter für die vollständige Tilgung seiner Schuldforderung zu verwerten. Sie stellen außerdem ein Pfand dar, ungeachtet, ob der Auftraggeber ihr Eigentümer ist.

 

Versicherung

 

Artikel 35

Der Spediteur kann die Versicherung (AREX 21) zur Verfügung des Auftraggebers stellen, wenn er dieses schriftlich fordert, so dass er jeden Auftrag im Zusammenhang mit einem internationalen Transport gegen das Spediteurrisiko versichern kann.

Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Verjährung und Rechtsverlust

 

Artikel 36

Jeder Schadenersatzanspruch zu Lasten des Spediteurs muss ihm begründet und schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach der Aushändigung oder dem Versand der Güter mitgeteilt werden.

Jede eventuelle Haftung des Spediteurs erlischt automatisch und endgültig, wenn der Kunde die Unterlagen bezüglich einer bestimmten Verrichtung im Rahmen der Dienstleistungen nach der Durchführung wieder in Empfang genommen hat, ohne dass der Kunde spätestens am 10. Tag nach dem Versand dieser Unterlagen für den Spediteur einen begründeten Vorbehalt formuliert hat.

 

Artikel 37

Jede Haftungsforderung zu Lasten des Spediteurs erlischt infolge der Verjährung wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten vor dem zuständigen Gericht anhängig gemacht wird.

Die Verjährung läuft ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Güter ausgehändigt wurden oder hätten ausgehändigt werden sollen, oder andernfalls ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Tatsache, die ein Anlass für die Forderung war, sich ereignet hat.

 

Zuständigkeit und Rechtspflege

 

Artikel 38

Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes des Spediteurs als Leistungsort des Vertrags, ungeachtet des Rechts des Spediteurs, das Verfahren selbst vor einem anderen Richter anhängig zu machen.

 

Artikel 39

Gerichtliche und schiedsgerichtliche Verfahren gegen Dritten werden vom Spediteur nicht eingeleitet, außer wenn er sich auf Forderung des Auftraggebers und auf seine Rechnung und Gefahr dazu bereit erklärt.

 

Artikel 40

Alle Rechtsverhältnisse, für die diese Bedingungen gelten, unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht.

 

Inkraftsetzung

 

Diese Bedingungen werden in den Anlagen zum belgischen Staatsblatt vom 24 Juni 2005 unter der Nummer 0090237 bekannt gemacht und ersetzen ab dem unten festgelegten Datum der Inkraftsetzung alle vorherigen Allgemeinen Bedingungen der belgischen Spediteure.